Gemäß Artikel 4 Absatz 1 t. 26 und Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 4 des Gesetzes über den Straßenverkehr ("Amtsblatt" 82/13, weiter im Text - Gesetz) CROATIA BUS d.o.o., Marina Drzica 4, 10 000 Zagreb, bringt folgende Verordnungen
ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN
Artikel 1.
Der Beförderer ist CROATIA BUS d.o.o. (Nachstehend als Croatia Bus), Strojarska 12 / VI, 10000 Zagreb.
Der Passagier – eine Person, die auf der Grundlage einer gültigen Fahrkarte eine Beförderungsleistung in Anspruch nimmt.
Ein Transport im internen Straßenverkehr ist der Verkehr auf kroatischem Territorium.
Ein Transport innerhalb der Europäischen Union ist ein Transport zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: EU) darunter auch die Schweiz.
Internationale Liniendienste bedeuten öffentlichen Personenverkehr zwischen dem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Land ausßer EU.
Die Lizenz ist ein Dokument, mit dem die Tätigkeit der Beförderung von Personen oder Gütern auf den Straßen, Bahnstationen sowie die Dienstleistungen und Durchführungen von Business-Agenturen, erlaubt wird.
Die Genehmigung für den Transport in der Präambel zu dem genannten Gesetz des Dokuments oder ein internationales Abkommen auf der Grundlage der durch den Transport durchgeführten, angegebenen Tat.
Das Fahrzeug ist ein Bus und ein Fahrzeug mit mindestens neun Sitzen, einschließlich des Fahrersitzes, und das ausschließlich für Fahrgäste bestimmt sind.
Das Fahrschein ist ein Dokument, mit dem der Fahrgast berechtigt ist mit dem Beförderer unter allgemeinen Beförderungsbedingungen zu fahren.
Die Gepäckmarke is ein Dokument, mit dem der Fahrgast berechtigt ist mit dem Beförderer unter allgemeinen Beförderungsbedingungen das Gepäck zu transportieren.
Artikel 2.
Allgemeine Beförderungsbedingungen definieren die Beziehungen zwischen dem Beförderer und den Passagieren- die Dienste, die die Passagiere von dem Beförderer in den öffentlichen Verkehrsmitteln nutzen, und die Bedingungen, unter denen der Beförderer Personen- und deren Gepäck transportiert.
Artikel 3.
Der Linienverkehr gemäß dem dargestellten Fahrplan wird von der Gesellschaft Croatia Bus in Zusammenarbeit mit ihren Partnern betrieben. Soweit es sich dabei um grenzüberschreitende Linienverkehre handelt, erfolgt die Bedienung meist gemeinsam mit den Straßenverkehrsunternehmen der jeweils beteiligten ausländischen Staaten. Der Beförderer der Genehmigungen ist die Gesellschaft Croatia Bus und/oder ein an der Beförderungsdurchführung beteiligter Partner der Gesellschaft Croatia Bus.
Artikel 4.
In dem internationalen Linienverkehr werden die Busfahrzeuge mit den heimischen oder den amtlichen Kennzeichen des Ziellandes eingesetzt, die auf den Namen der Gesellschaft Croatia Bus oder der Partner der Croatia Bus Gesellschaft zugelassen sind, so dass die Beförderungen mit den Busfahrzeugen eines bestimmten Unternehmens nicht verlangt werden können. Der Vertragspartner ist das Unternehmen, das im Rahmen der ihm genehmigten Konzession die Beförderung von Personen durchführt. Wenn der Fahrschein von der Gesellschaft Croatia Bus an Sie verkauft worden ist, dann ist sie Ihr Vertragspartner.
Artikel 5.
Die im Fahrplan dargestellten Linienverkehre erfolgen in der Regel ohne Umsteigen. An bestimmten Strecken kann aber die Möglichkeit eines Umstieges nicht ausgeschlossen werden. Nähere Informationen entnehmen Sie, bitte, den Fahrplänen oder Sie erhalten diese von den Mitarbeitern der Croatia Bus-Verkaufsstelle oder bei dem Fahrpersonal.
Artikel 6.
Das Recht auf die Änderung von genehmigten und veröffentlichten Fahrplänen, Abfahrts- und Ankunftszeitenzeiten, Fahrstrecken sowie Fahrpreisen bleiben vorbehalten.
Das Bestehen des Beförderungsvertrags wird durch eine Fahrkarte belegt.
Mit dem Beförderungsvertrag verpflichtet sich der Beförderer der Fahrgäste und deren Gepäck sicher zu transportieren und sich dabei an den vereinbarten Fahrplan zu halten. Der Passagier ist verpflichtet, eine Gebühr an den Beförderer für den Transport zu bezahlen.
Artikel 7.
Das Recht auf die Änderung von genehmigten und veröffentlichten Fahrplänen, Abfahrts- und Ankunftszeitenzeiten, Fahrstrecken sowie Fahrpreisen bleiben vorbehalten.
Artikel 8.
Die Änderungen von Fahrplänen, die nach dem Vertragsschluss wirksam werden, berechtigen den Fahrgast nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern sie von den ursprünglich vereinbarten Abfahrts-/Ankunftszeiten nicht mehr als 2 Stunden (im Falle der höheren Gewalt auch länger) abweichen. Falls es zu erheblichen Abweichungen in Bezug auf die vereinbarten Fahrpläne kommt, hat der Fahrgast das Recht auf einen Rücktritt von dem Beförderungsvertrag.
Artikel 9.
Das Fahrschein enthält den Namen des Beförderers, das Datum, die Zeit, die Strecke und den Fahrpreis. Das Fahrschein wird in autorisierten Verkaufsstellen des Trägers, Fahrzeugträgers und über das Internet verkauft.
Das Ticket kann von Hand oder auf dem Computer geschrieben werden.
Artikel 10.
Ein Fahrschein besteht aus einem oder zwei Coupons für die einzelnen Teilstrecken. Diese Coupons dürfen ausschließich von dem Abfertigungs- oder Fahrpersonal abgetrennt werden. Ohne Coupons für die betreffende Teilstrecke ist die Beförderung des Fahrgastes nicht möglich. Für verloren gegangene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet, wenn vor dem Antrag auf Ausstellung eines Ersatzfahrscheines bereits eine Umbuchung erfolgt ist.
Artikel 11.
Croatia Bus kann jede vereinbarte Beförderungsleistung gegenüber jedem Inhaber des Fahrausweises erbringen. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist der Fahrausweis nur in Verbindung mit einem vom Fahrgast mitzuführenden amtlichen Reisepass gültig. Hotelübernachtungen und Mahlzeiten sind nicht im Fahrpreis enthalten. Fahrkosten zu und ab den gebuchten Abfahrts- und Zielorten trägt ebenfalls der Fahrgast selbst. Bei Rückfahrscheinen muss die Rückfahrt spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Ausstellung des Fahrscheines bzw. der Hinfahrt angetreten werden. Einfache Fahrscheine und Online-Fahrscheine sind nur am Fahrtag gültig.
Bei Sondertarifen - Aktienangeboten (siehe Fahrpreistabellen) ist eine kürzere Geltungsdauer vorgesehen.
Artikel 12.
Kinder und Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nur befördert, wenn sie eine beglaubigte Genehmigung des/der Erziehungsberechtigten vorlegen und während der Fahrt von einer erwachsenen Person begleitet werden. Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr können alleine reisen, wenn sie eine beglaubigte Genehmigung des/der Erziehungsberechtigten vorlegen können. Wir bitten Sie, ebenfalls die nationalen Bestimmungen, auch von Transitländern, zu beachten.
Artikel 13.
Mit dem Kauf einer Fahrkarte in eine Richtung erhält der Passagier automatisch einen Platz im Bus und im Falle der Rückfahrt ist der Passagier verpflichtet, eine Reservierung zu machen, außer im Fall bei Kauf von Tickets über das Internet.Mit der Reservierung erhält der Passagier einen Sitzplatz im Bus, der nicht gewählt werden kann.
Artikel 14.
Die Frist für die Reservierung ist 24 Stunden vor der Reise.
Besonders vor dem Start der Urlaubssaison sowie vor Feiertagen, vor allem Weihnachten, Neujahr und Ostern, muss die Reservierung so bald wie möglich erfolgen.
Falls ein Fahrgast mit einer Reservierung nicht mindestens 2 Stunden vor der Abfahrt für Inlandsstrecken und 6 Stunden vor Afahrt bei internationalem Transport und Verkehr innerhalb der EU das Ticket kauft, hat die Verkaufsstelle das Recht dessen Reservierung an einem anderen Passagier zu verkaufen und verliert ebenfalls das Recht auf Schadenersatz vom Beförderer.
Artikel 15.
Der Fahrgast kann einen Sitzplatz im Bus, persönlich am Busbahnhof, autorisiertem Einzelhandel oder telefonisch an Referenznummern in der Liste des Verkaufs von dem Ausgangspunkt der Fahrt angegebenen, buchen. Durch den Kauf von Fahrscheine über das Internet hat man automatisch eine Sitzplatzreservierung in der Hin- und Rückfahrt (falls es sich um ein Hin- Rückfahrtticket handelt).
Verkaufsstellen für Buchungservice können eine Gebühr einziehen.
Artikel 16.
Die Fahrpreistabellen sind in allen Verkaufsstellen und im Internet ausgehängt.
Fahrpreisermäßigungen für Kinder, Jugendliche, Studenten und Rentner sind dort ebenfalls einsehbar.
Soweit nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben, ist die Kumulation von Fahrpreisermäßigungen nicht gestattet.
Artikel 17.
Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
Ein erhöhtes Beförderungsentgelt beträgt den doppelten Preis eines regulären Fahrscheines, jedoch nicht weniger als 40 Euro.
Artikel 18.
Die Gepäckbeförderung ist in der Regel auf zwei Gepäckstücke pro Fahrgast begrenzt (gewöhnliche Maße: Länge (55 cm) – Breite (25 cm) – Höhe (max. 100 cm).
Das Handgepäck, das im Gepäcknetz des Fahrgastraumes oder unter dem Vordersitz untergebracht werden kann, wird unentgeltlich befördert.
Der Fahrgast hat das Handgepäck so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Ein schwerbehinderter Fahrgast hat Anspruch auf unentgeltliche Mitnahme seines Krankenfahrstuhls und sonstiger orthopädischer Hilfsmittel.
Für die Beförderung von Reisegepäck wird ein Abfertigungsentgelt je Gepäckstück erhoben. Diese Entgelte sind für jede Linie gesondert in dem Fahrplan veröffentlicht. Die Gebühr ist vor Abfertigung am Bus in bar zu zahlen und der Betrag wird auf nummerierte Gepäckamarke gekennzeichnet.
Artikel 19.
Der Fahrschein und das Gepäckstück werden mit einer Gepäckmarke versehen. Das Gepäckmarke besteht aus zwei Teilen, wobei ein Teil auf das Gepäck gegeben wird und der zweite Teil dem Passagier gegeben wird.
Bei Ankunft am Zielort wird das Gepäckstück gegen Rückgabe der Gepäckmarke durch das Fahrpersonal ausgehändigt. Bei Anmeldung von Regressansprüchen wegen Verlustes oder Beschädigung ganzer Gepäckstücke ist die Gepäckmarke als Nachweis für die Gepäckaufgabe vorzulegen.
Artikel 20.
Diese Regelung gilt nur für die Fälle, in denen der Beförderungsvertrag mit der Gesellschaft Croatia Bus abgeschlossen wurde, ansonsten gelten die Vertragsbedingungen der anderen Verkehrsunternehmen.
Der Verkehrsträger haftet nicht für die im Bus vergessenen oder sonst wie zurückgebliebenen Gegenstände. Wir haften ebenfalls nicht für Wertpapiere, Schmuck, technische Geräte und Fotoausrüstung, die zollpflichtig sind.
Jedes Gepäckstück ist mit einem dauerhaften Gepäckanhänger, aus dem Name, Anschrift und Zielort hervorgehen, zu versehen. Es empfiehlt sich, ein Duplikat davon in das Gepäckstück zu deponieren.
Die Beförderung von Tieren ist nicht gestattet. , Die Beförderung von Fahrrädern ist im Verkehr nicht gestattet, es sei denn es gibt genug freie Plätze und es besteht eine Voranmeldung.
Artikel 21.
Der Beförderer ist erforderlich, vor Beginn der Reise, folgende Schritte durchzuführen:
Artikel 22.
Wird die Durchführung der Beförderung durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, Grenzschließungen, Naturkatastrophen oder sonstige unwägbare Einwirkungen gefährdet, so sind sowohl der Fahrgast als auch die Gesellschaft GLOBTOUR nach Maßgabe dieser Bestimmungen zur Kündigung des Beförderungsvertrages berechtigt.
Artikel 23.
Die Anmeldung von Ansprüchen des Fahrgastes im Zusammenhang mit der Beförderung sollten im eigenen Interesse schriftlich bei uns innerhalb 8 Tagen nach der Beendigung der Fahrt angemeldet werden. Nach Ablauf von diesen 8 Tagen nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Fahrt können Ansprüche nur noch geltend gemacht werden, wenn der Fahrgast ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war. Die Ansprüche wegen eines eventuellen Mangels an der Beförderungsleistung verjähren spätestens 8 Tage nach der Beendigung der Fahrt. Der Beförderer ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Anmeldung eine Antwort zu zusenden.
Artikel 24.
Kündigt der Fahrgast einen bestimmten Beförderungsvertrag (Stornierung) oder tritt der Fahrgast eine Fahrt nicht an, so bleibt der Anspruch auf das Beförderungsentgelt nach Maßgabe der folgenden Regelungen in Höhe einer Pauschale bestehen, die unsere ersparten Aufwendungen oder ersatzweise erlangte Beförderungsentgelte berücksichtigt.
In allen Fällen erfolgt die Erstattung von gezahltem Beförderungsentgelt nur bei rechtzeitig eingereichten Anträgen bei der ausstellenden Buchungsstelle und gegen Vorlage und Aushändigung des Fahrausweises.
Artikel 25.
Artikel 26.
Der Fahrgast ist für die Einhaltung der Pass-, Visa- und Zollvorschriften selbst verantwortlich. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden.
Der Fahrgast ist bei grenzüberschreitender Beförderung verpflichtet, alle zur Durchführung der Fahrt erforderlichen Grenzübertrittsdokumente mit sich zu führen und sie dem durch die GLOBTOUR Gesellschaft eingesetzten Kontroll- und Abfertigungspersonal auf Aufforderung vorzulegen.
Um das Verfahren der Kontrolle durch das Zollpersonal zu beschleunigen, ist das Gepäck geöffnet zur Kontrolle zu übergeben.
Falls die Croatia Bus Gesellschaft verpflichtet wird auf Auftrag der Grenzpolizei oder der Zollkontrolle einen Reisenden zu dem nächst gelegenen Wohnort zurück zu befördern, erfolgt die Zurückbeförderung auf Kosten des Reisenden.
Artikel 27.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Beförderungsvertrag ist das örtlich zuständige Gericht.
Artikel 28.
Außer Kraft setzen von einzelnen Bestimmungen berührt grundsätzlich nicht die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages im Ganzen.
Gesellschaftsvorstand – Direktor
Zagreb, Juli 28, 2015.
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INFORMATIONEN ÜBER DIE RECHTE DER FAHRGÄSTE
ZUSAMMENFASSUNG der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011
Abgesehen von bestimmten Ausnahmen gilt diese Verordnung für Fahrgäste von Linienverkehrsdiensten, bei denen der Abfahrts- oder der Ankunftsort des Fahrgastes innerhalb der Europäischen Union (EU) liegt und bei denen die planmäßige Wegstrecke 250 km oder mehr beträgt. Einige der Bestimmungen gelten für alle Verkehrsdienste, einschließlich der Verkehrsdienste mit kürzeren Wegstrecken.
Bei den Linenverkehrsdiensten in der Republik Kroatien sowie bei der internationalen Beförderung von Fahrgästen mit mindestens einer Haltestelle außerhalb der Europäischen Union gelten bestimmte Ausnahmen und die Verordnung wird nicht angewendet.
Folgende Rechte gelten für alle Dienste:
Die Fahrgästerechte bei den Linienverkehrsdiensten zwischen einem oder mehreren EU-Staaten, bei denen die planmäßige Wegstrecke mindestens 250 km beträgt (sie haben keine Gültigkeit bei der Fahrgästebeförderung innerhalb der Republik Kroatien sowie bei der internationalen Fahrgästebeförderung zwischen einem EU und einem nicht-EU-Staat) schließen, unter anderem, Folgendes ein:
Weitere Information:
EU Verordnung : https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32011R0181&from=DE
Wenn Sie glauben dass Ihre Rechte als Passagier verletzt wurden, bitte kontaktieren Sie uns:
CROATIA BUS d.o.o.
Avenija Marina Držića 4
HR- 10000 Zagreb
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Es besteht auch die Möglichkeit, Streitigkeiten alternativ gemäß § 19 AStG - Bundesgesetz über alternative Streitbeilegung im Verbraucherschutz (AStG) zu lösen. Wie folgt:
Informationspflichten
Informationspflichten für Unternehmer
(2) Die in Abs. 1 genannten Informationen hat der Unternehmer, sofern vorhanden, auf seiner Website und gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise anzuführen.
(3) Können der Unternehmer und der Verbraucher in einer Streitigkeit keine Einigung erzielen, so hat der Unternehmer den Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger auf die für ihn zuständige AS-Stelle oder zuständigen AS-Stellen hinzuweisen. Der Unternehmer hat zugleich anzugeben, ob er an einem Verfahren teilnehmen wird.
Weitere Information über das AStG: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009242
Das Schlichtungsstelle in der Österreich ist Indipendent Agency for Passenger-Rights (apf) und ihre Website www.passagier.at
Passagiere, die sich bei uns über eine österreichische Route beschwert haben und mit der Lösung des Unternehmens nicht zufrieden sind, können sich an den Apf in Österreich wenden, wenn der Fall nicht gelöst werden kann. Sie können Ihre Unterlagen über das Online-Beschwerdeformular unter www.passagier.at einreichen.
Wenn Sie die Dokumente nicht online versenden können, senden Sie die Unterlagen bitte per Post an: Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, Fachbereich Bus, Linke Wienzeile 01.04.06, A-1060 Wien